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Antrittsvorlesung Prof. Dr. Nicolas Raschauer – «Brexit – Auswirkungen auf den Finanzplatz Liechtenstein»

Am vergangenen Freitag, 22. Juni 2018, luden die Universität Liechtenstein und das Institut für Wirtschaftsrecht zur Antrittsvorlesung von Prof. Dr. Nicolas Raschauer, Inhaber des Propter Homines Lehrstuhls für Bank- und Finanzmarktrecht, ein.

Der feierliche Festakt wurde durch Rektor Dr. Jürgen Brücker eröffnet. In weiteren Grussworten lobten Dr. Dünser, als Vertretung der liechtensteinischen Regierung, und Prof. Dr. Schurr, Leiter des Instituts für Wirtschaftsrecht, neben dem akademischen Werdegang insbesondere die hervorragende Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Raschauer. Der geschäftsführende Vizepräsident der Propter Homines Stiftung, MMag. Benedikt König, LL.M., würdigte im besonderen Masse die eindrucksvollen Leistungen, die Prof. Dr. Raschauer bislang in seiner Tätigkeit an der Universität Liechtenstein für den Propter Homines Lehrstuhl erbracht hat.

 

Grosses Interesse am Thema Brexit

Mit sehr grossem Interesse verfolgten die zahlreichen Gäste Prof. Raschauers Antrittsvorlesung zum Thema «Brexit – Auswirkungen auf den Finanzplatz Liechtenstein». Ab 29. März 2019 wird das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union sein, sondern – wie auch die Schweiz – ein «Drittstaat». Dies hat aus heutiger Sicht insbesondere aus finanzmarktrechtlicher Perspektive eine besondere Relevanz, da im derzeitigen Entwurf der Kommission für ein Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU keine Regelungen im Hinblick auf die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit für britische Finanzintermediäre enthalten sind, so Raschauer. Wie daher die künftige Zusammenarbeit in diesem Bereich, insbesondere nach Ablauf der bis 31.12.2020 geltenden Übergangsfrist, gestaltet werden soll, ist derzeit noch offen. Vielmehr wird es eines separaten Abkommens bedürfen, welches die künftigen Handelsbeziehungen regeln wird. Hinsichtlich des Wohn- oder Berufssitzes schickte Prof. Dr. Raschauer jedoch voraus: Selbst, wenn ein britischer Staatsbürger schon seit mehr als 5 Jahren beispielsweise in Österreich niedergelassen ist und nunmehr seinen Wohn- oder Berufssitz nach Liechtenstein verlegen möchte, gilt künftig, dass – wie jeder andere Drittstaatsangehörige auch – eine Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsberechtigung erworben werden muss.

Besonders aufhorchen liess die Frage, ob der Austritt des Vereinigten Königreichs auch automatisch zur Beendigung der EWR-Mitgliedschaft führe. Bislang veröffentlichte Dokumente und Erklärungen nahmen nämlich ausschliesslich auf Art 50 EUV, der den Austritt aus der Europäischen Union regelt, nicht aber auf Art 127 Abs 1 EWR-Abkommen, der den freiwilligen Rücktritt vom Abkommen ermöglicht, Bezug. Wenngleich das EWR-Abkommen keine Anwendung auf Drittstaaten findet, sollte möglichen künftigen Zweifelsfragen ob der Anwendbarkeit des Abkommens mit einer klarstellenden Rücktrittserklärung des Vereinigten Königreichs entgegengewirkt werden.

 

Auswirkungen auf den Finanzplatz

Massgeblich für die Beantwortung der Frage, welche Auswirkungen der «Brexit» auf den Finanzplatz Liechtenstein haben werde, sei die künftige Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union. Diese werden wohl am ehesten in einem «Sonderabkommen» zu regeln sein, dessen Ausgestaltung Prof. Dr. Raschauer anhand zweier möglicher Varianten, einerseits einem Assoziierungsabkommen, andererseits einem Handelsabkommen, skizzierte. Ein an das Modell Schweiz angelehntes Assoziierungsabkommen könnte aber zu einem «Rosenpicken für Fortgeschrittene» führen, da ein solches Abkommen meist «statisch» sei und Drittstaaten nicht zur «dynamischen Rechtsübernahme» verpflichte. Gleichzeitig schränke aber die EU den Zugang zum EU-Binnenmarkt ein, sollte die Gesetzgebung des Drittstaats nicht mit jener der EU vereinbar sein. Zudem habe die EU in der jüngsten Vergangenheit an Liberalisierungsabkommen «institutionelle Forderungen» geknüpft, insbesondere die Anerkennung der Letztentscheidungsgewalt des EuGHs. Gerade dieser Umstand würde eine solche Vereinbarung für das Vereinigte Königreich aber wohl unakzeptabel machen. Viel wahrscheinlicher sei, dass das Fürstentum Liechtenstein selbst ein entsprechendes Abkommen mit den Briten abschliessen werde, um die Gleichwertigkeit und die Funktionsfähigkeit des Finanzplatzes zu gewährleisten.

 

Optionen für «post Brexit»

Zwar könne derzeit noch nicht abgeschätzt werden, inwieweit «post Brexit» britischen Finanzdienstleistern Zugang zum Europäischen Binnenmarkt bzw. zum liechtensteinischen Finanzplatz gewährt werden wird. Aus heutiger Sicht seien aber folgende Optionen möglich: Ein Europäischer Pass für Drittstaatenfirmen, eine Tochtergesellschaft im EWR bzw. eine unselbstständige Zweigstelle. Auch die passive Dienstleistungsfreiheit wurde in diesem Zusammenhang von Prof. Dr. Raschauer diskutiert, wobei hier eine rechtliche Grauzone bestünde und der Anwendungsbereich des EWR-Rechts schnell eröffnet sei. Resümierend hielt Prof. Dr. Raschauer fest, dass die jahrelange Dominanz des Vereinigten Königreichs im europäischen Finanzmarktrecht mit Ende der Übergangszeit 2020 schlagartig wegfallen wird. «Eine der spannenden Fragen ist daher, wer in der Folge die Verhandlungsführerschaft bei der künftigen Entwicklung des europäischen Finanzmarktrechts übernehmen wird», so der Lehrstuhlinhaber.

Die anschliessende Diskussion wurde auch beim gemeinsamen Apero angeregt weitergeführt und zeigte einmal mehr die grosse praktische Relevanz für das Fürstentum Liechtenstein.