Keine Fluchtgefahr i.S.d § 112 Abs. 2 Nr. 2 bei Existenz sozialer Bindungen und erteilter Zustellvollmacht nach § 145 a StPO

zurück zur Übersicht

Referenz

Papathanasiou, K. (2017). Keine Fluchtgefahr i.S.d § 112 Abs. 2 Nr. 2 bei Existenz sozialer Bindungen und erteilter Zustellvollmacht nach § 145 a StPO. juris PraxisReport Strafrecht, 2017(15).

Publikationsart

Beitrag in wissenschaftlicher Fachzeitschrift

Abstract

Bei einem im EU-Ausland lebenden Angeklagten kann zumindest dann keine Fluchtgefahr angenommen werden, wenn er familiäre Bindungen nach Deutschland hat und durch eine seinem Verteidiger erteilte Vollmacht nach § 145a Abs. 2 StPO sichergestellt ist, dass er zur Hauptverhandlung geladen werden kann.

Mitarbeiter

Einrichtungen

  • Institut für Wirtschaftsrecht
  • Lehrstuhl für Wirtschaftsstrafrecht, Compliance und Digitalisierung

Original Source URL

Link