Wechsel zur Sprungrevision nicht mehr zulässig beim Vorliegen eines gemäß den §§ 313, 322a StPO ergangenen verwerfenden, unanfechtbaren Beschlusses

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Reference

Papathanasiou, K. (2017). Wechsel zur Sprungrevision nicht mehr zulässig beim Vorliegen eines gemäß den §§ 313, 322a StPO ergangenen verwerfenden, unanfechtbaren Beschlusses. juris PraxisReport Strafrecht, 2017(19).

Publication type

Article in Scientific Journal

Abstract

Nach Verwerfung einer der Annahme bedürftigen Berufung kann das ausdrücklich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel auch dann nicht mehr als Revision fortgeführt werden, wenn der Übergang noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erklärt wird (Anschluss an OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.07.2011 - 1 Ss 122/11 - NStZ 2012, 54).

Persons

Organizational Units

  • Institute for Business Law
  • Chair of Economic Criminal Law, Compliance and Digitalisierung

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