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Wechsel zur Sprungrevision nicht mehr zulässig beim Vorliegen eines gemäß den §§ 313, 322a StPO ergangenen verwerfenden, unanfechtbaren Beschlusses

Referenz

Papathanasiou, K. (2017). Wechsel zur Sprungrevision nicht mehr zulässig beim Vorliegen eines gemäß den §§ 313, 322a StPO ergangenen verwerfenden, unanfechtbaren Beschlusses. juris PraxisReport Strafrecht, 2017(19).

Publikationsart

Beitrag in wissenschaftlicher Fachzeitschrift