Tischreservierung: Sind No-Show-Gebühren in Liechtenstein zulässig?
Tischreservierung: Sind No-Show-Gebühren in Liechtenstein zulässig?
Die folgenden Überlegungen basieren auf dem Artikel «Zur Rechtsnatur der Tischreservierung und dem Wesen der No-Show-Gebühr» von Marco Lettenbichler und Jeffrey Lee Brüstle, erschienen in der Ausgabe 9/2024 der österreichischen «Juristischen Blätter» (JBl). Ziel dieses Textes ist es, die Tischreservierung im liechtensteinischen Recht einzuordnen und Haftungsfragen zu klären. Ein Schwerpunkt liegt auf der rechtlichen Bewertung von No-Show-Gebühren, die als Konventionalstrafe oder Reugeld eingeordnet werden können und fernabsatzrechtliche Folgen haben. Vorab: No-Show-Gebühren in angemessener Höhe sind in Liechtenstein grundsätzlich zulässig.
Wirtschaftliche Ausgangslage
No-Show-Gebühren gewinnen bei Tischreservierungen an Bedeutung. Auch in Liechtenstein stehen Gastronomen zunehmend vor dem Problem kurzfristiger Absagen oder unentschuldigt ausbleibender Gäste. Bleibt ein reservierter Tisch leer und kann nicht anderweitig vergeben werden, verliert der Wirt potenziellen Umsatz. Ob und unter welchen Bedingungen eine No-Show-Gebühr in Liechtenstein zulässig ist, wird im Folgenden analysiert.
Rechtsdogmatische Einordnung der Tischreservierung
Auf den ersten Blick mag es überraschen, dass Tischreservierungen komplexe rechtliche Fragen aufwerfen. Doch selbst unter Juristen herrscht Uneinigkeit über ihre Einordnung: Je nach Sichtweise gelten sie als Bewirtungsvertrag, Vorvertrag, eigenständiger Reservierungsvertrag oder blosser vorvertraglicher Kontakt. Diese Unsicherheit ergibt sich aus der Vielfalt möglicher Ausgestaltungen, die von unverbindlicher Gefälligkeit bis zu verbindlicher Vereinbarung reichen.
Nach der hier vertretenen Auffassung begründet eine Tischreservierung in der Regel weder einen Bewirtungsvertrag noch einen Vorvertrag, da die Hauptleistungspflichten meist unbestimmt bleiben. Vielmehr entsteht eine eigenständige rechtliche Sonderbeziehung, deren Verbindlichkeit von der Intensität der Bindung abhängt. Ohne klare Hinweise auf eine Verpflichtung betrachten die meisten Menschen eine Reservierung als unverbindlich. In solchen Fällen liegt ein «Gefälligkeitsverhältnis im beiderseitigen wirtschaftlichen Interesse» vor, welches wechselseitige Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten begründet. Der Gast hat sohin die Obliegenheit, eine Reservierung rechtzeitig zu stornieren, um etwaigen schadenersatzrechtlichen Folgen zu entgehen.
Zulässigkeit der No-Show-Gebühr
Der Hinweis auf eine No-Show-Gebühr macht dem Reservierenden deutlich, dass er nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich gebunden ist. In solchen Fällen wird die Tischreservierung als «contractus sui generis» – ein Vertrag eigener Art – eingestuft. Die No-Show-Gebühr kann entweder als Konventionalstrafe oder als Reugeld ausgestaltet sein, wobei die Argumente meist für Letzteres sprechen. Ihre Funktion als Rücktrittsentschädigung deutet auf ein Reugeld im Sinne von § 909 ABGB hin. Häufig wird vereinbart, dass der Betrag prozentual zur zeitlichen Nähe des Termins variiert. Der Wirt verfolgt damit das Ziel, einen Ersatz für entgangenen Umsatz zu erhalten – ein Ansatz, der der Ratio des Reugelds entspricht.
Diese Einordnung passt zur Praxis, wonach die No-Show-Gebühr oft im Voraus durch Hinterlegung von Kreditkartendaten beglichen wird. Erscheint der Gast wie vereinbart, kann der Betrag problemlos auf die Rechnung angerechnet werden. Die liechtensteinische Privatrechtsordnung bietet mit § 1438 ABGB über die Kompensation eine klare rechtliche Grundlage für diesen Vorgang. Eine solche Gebühr kann freilich auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgenommen werden. Der Gast muss jedoch ausdrücklich auf diese Klausel hingewiesen werden, da sie wohl als ungewöhnlich und benachteiligend gilt.
Die Höhe der No-Show-Gebühr sollte sich an dem zu erwartenden Umsatz des Gastes orientieren. Bei unverhältnismässig hoher No-Show-Gebühr könnte eine sittenwidrige und damit unzulässige Ausgestaltung vorliegen. Der Wirt hat ausserdem nur dann Anspruch auf die volle No-Show-Gebühr, wenn der Gast schuldhaft nicht erscheint, etwa weil er den Termin falsch in seinen Kalender eingetragen hat.
Ferner muss sich der Wirt den Vorteil einer anderweitigen Vergabe des Tisches oder sonstige Ersparnisse anrechnen lassen. Da der Gast dies in der Praxis kaum nachweisen kann, ist unseres Erachtens eine analoge Anwendung von Art. 39 KSchG in Verbindung mit § 1156 Abs. 1 ABGB geboten. Dies führt zu einer Beweislastumkehr: Der Wirt muss aktiv darlegen, warum keine Anrechnung von Ersparnissen oder Einnahmen aus einer Weitervergabe des Tisches möglich war.
Konsumentenschutzrechtliche Bewertung der No-Show-Gebühr
Erfolgt die Tischreservierung mit No-Show-Gebühr über Fernkommunikationsmittel wie Internet oder Telefon, greift das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Dadurch entstehen für den Wirt umfangreiche Informationspflichten, die sich je nach Kommunikationsmittel aus Art. 8 und 9 FAGG in Verbindung mit Art. 5 FAGG ergeben. Bei Reservierungen über das Internet ist vor allem Art. 9 Abs. 2 FAGG zu beachten, weil durch die Vereinbarung einer No-Show-Gebühr ein zahlungspflichtiger Vorgang anfällt. Analog zur klassischen «Button-Lösung» im Online-Handel muss der Kunde vor der endgültigen Reservierung dezidiert auf die Zahlungspflicht hingewiesen werden – üblicherweise durch eine Schaltfläche wie «zahlungspflichtig bestellen».
Den vollständigen Beitrag zur österreichischen Rechtslage finden Sie unter: www.verlagoesterreich.at/zur-rechtsnatur-der-tischreservierung-und-dem-wesen-der-no-show-gebuehr/99.105005-jbl202409056401