Zur wahldeutigen Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei bei gleichzeitiger Geldwäsche, Anmerkung zu BGH v. 16.8.2016 - 5 StR 182/16

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Referenz

Ebner, M., & Papathanasiou, K. (2017). Zur wahldeutigen Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei bei gleichzeitiger Geldwäsche, Anmerkung zu BGH v. 16.8.2016 - 5 StR 182/16. Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen (ZWH), 13-16.

Publikationsart

Beitrag in wissenschaftlicher Fachzeitschrift

Abstract

Der – verfassungsrechtlich von Art. 103 Abs. 2 GG nicht untersagte – wahldeutige Schuldspruch wegen zweier Geldwäschekatalogtaten (hier: [gewerbsmäßig begangener] Diebstahl oder gewerbsmäßige Hehlerei) schließt eine weitere Verurteilung wegen Geldwäsche gem. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB aus. Bei § 261 StGB handelt es sich nicht um einen das richterrechtlich etablierte Rechtsinstitut der ungleichartigen Wahlfeststellung im Wege der Postpendenz verdrängenden „Auffangtatbestand“.

Mitarbeiter

Einrichtungen

  • Institut für Wirtschaftsrecht
  • Lehrstuhl für Wirtschaftsstrafrecht, Compliance und Digitalisierung

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