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Nachhaltigkeitsaspekte in der Willensbildung des AG-Vorstands

In der aktuellen Ausgabe (1/2024) der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GesRZ) wurde der Beitrag «Der Einfluss von Nachhaltigkeitsaspekten auf die Willensbildung des Leitungsorgans einer AG» von Marco Lettenbichler veröffentlicht. Der Beitrag untersucht, ob der Vorstand einer Aktiengesellschaft Nachhaltigkeitsaspekte (darunter werden insbesondere die 17 sustainable development goals der UN verstanden) bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen muss.

Nach einer Einführung in das Thema werden in der Abhandlung zunächst die normativen Richtlinien für die Leitung einer Aktiengesellschaft beleuchtet. Dabei liegt ein besonderes Augenmerk auf den damit verbundenen Zielkonflikten zwischen Einbeziehung von Nachhaltigkeitsaspekten und Gewinnmaximierung. Neben den bestehenden Corporate Governance Modellen des Shareholder-Value-Ansatzes und Stakeholder-Value-Ansatzes wird auch das neue Konzept der New Corporate Governance beleuchtet. Anschliessend wird untersucht, ob eine privatautonome Verankerung zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten im Aktienrecht umsetzbar ist. Insbesondere werden hier Möglichkeiten und Grenzen einer verpflichtenden Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten im Unternehmensgegenstand aufgezeigt. Hingegen werden Regelungen in der Satzungsbestimmung, die Implementierung eines Say on Climates sowie etwaige Zustimmungserfordernisse des Aufsichtsrats ausgeschlossen, da hier Konflikte mit zwingenden Vorgaben des Aktienrechts bestehen.

Schliesslich werden die indirekten Einflussfaktoren auf Entscheidungen des Vorstands analysiert. Hierbei werden Mechanismen betrachtet, die sich nicht unmittelbar auf die Governance-Strukturen auswirken, sondern über Umwege wie Vorstandsvergütungen, Berichtspflichten oder die öffentliche Meinung Einfluss auf das Handeln des Vorstands nehmen. Die indirekten Einflüsse einer modernen Vergütungspolitik, der ESG-Berichtspflichten sowie das Kundeninteresse an einer besseren Welt sind künftig wohl die grössten Einflussfaktoren auf das Handeln des Vorstands. Zwingende Vorgaben im Gesetz sowie die privatautonome Verankerung sind nur in begrenztem Umfang vorhanden bzw. möglich.